Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassadenblitz GmbH
Baroper Bahnhofstr. 73
44225 Dortmund

1. Angebot und Vertragsschluss

a) Verträge kommen stets zwischen der Fassadenblitz GmbH (im Folgenden auch als „Auftragnehmerin“ bezeichnet) und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) zustande.
Verträge kommen durch ein Angebot der Auftragnehmerin sowie eine damit korrespondierende mindestens in Textform erfolgende Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande.

b) Die Angebote der Auftragnehmerin in Prospekten, Katalogen, Mails oder ähnlichen Werbematerialien sind nicht bindend und werden nicht zum Vertragsgegenstand und/oder -inhalt.

c) Unaufgefordert bei der Auftragnehmerin eingehende Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich von der Auftragnehmerin bestätigt werden.

d) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, soweit die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die Erteilung der Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Im Übrigen gelten allein diese Bedingungen.

e) Ist der Auftraggeber mit der Geltung dieser Bedingungen nicht einverstanden, so hat er ihrer Geltung vor dem Vertragsschluss schriftlich zu widersprechen.

2. Zahlungen

a) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Erhalt der Leistung, spätestens aber innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

b) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Leistungsmängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

3. Termine und Fristen

Termine oder Fristen müssen zu ihrer wirksamen Vereinbarung schriftlich von der Auftragnehmerin bestätigt worden sein.

4. Leistungsinhalt

Die beauftragten Leistungen werden von der Auftragnehmerin nach dem Stand der Technik verrichtet. Die Leistungsausführung erfolgt auf Basis von Ergebnissen einer Musterfläche, soweit eine solche im Vorfeld des Vertragsschlusses bzw. vor Beginn der Arbeiten von der Auftragnehmerin erstellt worden ist. Eine Sachbegutachtung der Fassadenfläche ist seitens der Auftragnehmerin nicht geschuldet.
Da die Testfläche im unteren Bereich der Fassade angelegt wird, können die Ergebnisse insbesondere in den oberen Teilen abweichen.
Dasselbe gilt für den Fall, dass anlässlich der Fassadenreinigung Rostflecken, strukturell andere Oberflächeneigenschaften oder andere Fassadenmaterialien zu Tage treten.
Hierfür wird seitens der Auftragnehmerin keine Gewährleistung übernommen.
Leistungsinhalt ist die Algen- und Schimmelentfernung mit abschließender Desinfektionsbeschichtung. Eine optisch einheitliche Fläche ist nicht geschuldet und wird demgemäß von der Auftragnehmerin nicht gewährleistet.
Dies gilt insbesondere aber nicht abschließend auch in Fällen abgelöster Farbe und/oder starken oder tiefsitzenden Verschmutzungen, etwa durch Rotalgen, Schimmel, Wettereinschlag oder „durchfressenden“ Putz.
Dasselbe gilt im Hinblick auf Graffitis. Derlei Verschmutzungen lassen sich mit den Mitteln der vertragsgegenständlichen Fassadenreinigung nicht beseitigen.
Anorganische Verschmutzungen und kleinere Fassadenschäden werden nur nach ausdrücklichem Angebot entfernt/ausgebessert.
Es gilt nur die im Angebot aufgeführte Leistungsbeschreibung.

5. Leistungserbringung und gestörte Leistungserbringung

a) Unterbleibt die Erbringung der Leistung aus Gründen, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber eine Pauschalsumme in Höhe von 30% des vereinbarten Preises in Rechnung zu stellen.

b) Verweigert oder vereitelt der Auftraggeber die Leistungserbringung, so hat die Auftragnehmerin Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Preis.

c) Bei Verzögerung des Auftrages, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

d) Liefer- und Leistungsverzögerungen aus Gründen höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere aber nicht abschließend Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrung, behördliche Anordnung u. ä. – hat die Auftragnehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

e) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt nicht, wenn die Behinderung aus der Sphäre des Auftraggebers herrührt und für den Fall, dass der Auftraggeber den vertragsgegenständlichen „Fragenkatalog“ unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt hat.
Im Falle des Rücktritts des Auftraggebers sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

f) Verlängert sich die Leistungszeit oder wird die Auftragnehmerin von der Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf das Vorliegen von höherer Gewalt kann die Auftragnehmerin sich berufen, wenn der Auftraggeber zuvor benachrichtigt wurde.

g) Die Auftragnehmerin ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.

6. Abnahme und Gewährleistung

a) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Abnahmeerklärung schriftlich unmittelbar nach Abschluss der vertraglich geschuldeten Leistungen auf dem hierfür vorgesehenen Formular. Eventuelle Beanstandungen sind durch den Auftraggeber in das Formular einzutragen.

b) Durch die Abgabe der Abnahmeerklärung erklärt der Auftraggeber die Mangelfreiheit des Werks. Wird die Abnahmeerklärung verweigert, gelten die Arbeiten als mängelfrei abgenommen.

c) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall der Auftragnehmerin zu.

d) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a) Dem Auftragnehmer ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung ungehinderter Zugang zu Grundstück und Gebäude einschließlich der von der Fassadenwäsche betroffenen Flächen zu ermöglichen. Sollten Teile der Fassade oder des Gebäudes nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Arbeiten nicht ausreichend gewährleistet sein und der erforderliche Zugang trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht ermöglicht werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

b) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das für die Auftragsdurchführung erforderliche Nutzwasser sowie den benötigten Strom (Stromanschluss 230 Volt/Steckdose Standard) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

c) Auf Undichtigkeiten der Fassade (z. B. im Bereich von Fenstern oder Türen) und im Bereich des Dachanschlusses hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen.

d) Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass Gegenstände jeder Art in unmittelbarer Nähe zu der Fassade – auch Fahrzeuge – rechtzeitig vor Beginn der Fassadenreinigung entfernt werden und während der Fassadenreinigung die Arbeiten nicht behindern. Überdies sind sämtliche Anbauteile (Kameras, Markisen, Lampen, Briefkästen, Dekorationen etc.) vom Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu demontieren.

e) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sämtliche Fenster und Türen vor Beginn der Reinigung verschlossen werden.

8. Haftungsbeschränkung

a) Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit Deckung durch eine bestehende Haftpflichtversicherung besteht. Wird die Deckung abgelehnt oder übersteigt sie den von der Versicherung gedeckten Betrag, so ist die Haftung der Auftragnehmerin auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sie haftet somit nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Mangelfolgeschäden (Sach-, Personen-, oder immaterielle Schäden). Zur Beschränkung der Haftung siehe im Übrigen nachstehende Ziffern 8. g) und h).

b) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Auftragsdurchführung entstehen können; Insbesondere haftet sie nicht für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen, Dach, Fassade, Mauerwerk oder auf nicht verschlossene Türen zurückzuführen sind. Für sich nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zeigende Farbunterschiede der Fassadenoberfläche wird keine Haftung übernommen.
Dies gilt auch, sofern vor Beginn der Fassadenreinigung eine Musterfläche angelegt wurde.

c) Die Auftragnehmerin haftet ferner nicht für Schäden, welche bereits in der Sache angelegt waren, sich durch die vorgenommenen Fassadenarbeiten aber vertieft haben. Dies kann sich in Farbauswaschungen oder Farbabplatzern äußern. Grund für derartige Schadensvertiefungen können insbesondere eine schlechte Bausubstanz oder eine nicht sach- und fachgerecht hergestellte Bausubstanz sein. Bekannte Vorschäden sind der Auftragnehmerin im „Fragenkatalog“ anzuzeigen.

d) Sämtliche Glasflächen, Fensterrahmen, Türen und Türrahmen sind unverzüglich nach Durchführung der Fassadenreinigung zu reinigen. Der Langzeitschutz verbleibt nach der Fassadenreinigung auch an den diesen Fassadenteilen. Eine nicht unverzüglich durchgeführte Reinigung erschwert den Reinigungsvorgang erheblich. Eine Haftung für Schäden aufgrund einer nicht unverzüglich vorgenommenen Reinigung wird nicht übernommen.

e) Es wird darauf hingewiesen, dass das Endergebnis von der angelegten Probefläche abweichen kann. Gründe hierfür können in den verwendeten Baumaterialien, der aufgebrachten Farbe sowie den Witterungsbedingungen, die auf die Fassade eingewirkt haben, liegen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass bereits vorhandene Schäden durch die Fassadenreinigung erweitert werden können. Für diese Art von Schäden wird keine Haftung übernommen.

f) Für Schäden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, wird keine Haftung übernommen.

g) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind. Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen und sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 3.000.000 .
Die Haftung der Auftragnehmerin für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

h) Eine weitergehende Haftung als die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebene ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so ist Dortmund als Gerichtsstand vereinbart.

b) Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

10. Schlussbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.